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   BAG, 16.11.1978 - 3 AZR 258/77   

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https://dejure.org/1978,963
BAG, 16.11.1978 - 3 AZR 258/77 (https://dejure.org/1978,963)
BAG, Entscheidung vom 16.11.1978 - 3 AZR 258/77 (https://dejure.org/1978,963)
BAG, Entscheidung vom 16. November 1978 - 3 AZR 258/77 (https://dejure.org/1978,963)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstfahrt - Verschulden - Unfall - Haftung - Sachschaden - Schadensersatz - Gefährliche Arbeit - Unfallschaden

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Schadensersatz bei Arbeitnehmerunfall mit beruflich genutztem Privat-Pkw

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 670

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 31, 147
  • NJW 1979, 1423
  • NJW 1979, 1424
  • MDR 1979, 786
  • VersR 1979, 779
  • DB 1979, 1091
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.11.1961 - GS 1/60

    Haftung des Arbeitgebers für nicht arbeitsadäquate Sachschäden

    Auszug aus BAG, 16.11.1978 - 3 AZR 258/77
    Erleidet der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug ohne Verschulden des Arbeitgebers einen Unfall, so haftet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für den entstan denen Sachschaden nur dann, wenn er die Benutzung des privaten Fahrzeugs verlangt hat oder wenn der Unfall bei einer gefährlichen Arbeit eingetreten und der Unfallschaden außergewöhnlich hoch ist (BAG [GS] 12, 15 [24 ff.] = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers [zu B. VII der Gründe]).

    Des weiteren ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entschädigung des Arbeitnehmers dann gegeben, wenn die Schäden bei einer gefährlichen Arbeit entstehen und außergewöhnlich sind (BAG [GS] 12, 15 [24 ff.] = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers [zu B VII der Gründe]).

  • BAG, 02.02.1962 - 1 AZR 385/57

    Gefährliche Arbeit - Außergewöhnlicher Sachschaden

    Auszug aus BAG, 16.11.1978 - 3 AZR 258/77
    3. Der von dem Kläger bei dem Verkehrsunfall erlittene Schaden ist nicht außergewöhnlich; deshalb kann unentschiedei bleiben, ob das Autofahren im allgemeinen oder das Einbiegen in ein Parkhaus im besonderen eine gefährliche Arbeit dar stellt (BAG 12, 234- [241] = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Gefährungshaftung des Arbeitgebers [zu III 1 der Gründe]).

    Ein außergewöhnliches Schadensereignis und ein außergewöhnlicher Schaden sind dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebes oder der Art der verrichteten Tätigkeit mit einem derartigen Schaden nicht rechnen mußte (BAG 12, 234- [241] = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers [zu III 1 der Gründe]).

  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

    Auszug aus BAG, 16.11.1978 - 3 AZR 258/77
    In den Fällen gefahrgeneigter Arbeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf volle oder teil weise Freistellung gegen seinen Arbeitgeber, wenn er bei Ausführung gefahrgeneigter Arbeit einen Dritten geschädigt und von diesem in Anspruch genommen wird und dabei leicht fahrlässig oder mit normaler Fahrlässigkeit gehandelt hat (BAG 7i 290 [295 ff.] = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu II der Gründe]).
  • BAG, 30.04.1992 - 8 AZR 409/91

    Schadenersatz - Rückstufung in der Haftpflichtversicherung

    Ein Sachschaden, für den der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 670 BGB aufzukommen hat (vgl. BAGE GS 12, 15 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; BAGE 31, 147 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; BAGE 33, 108 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers), ist der Klägerin nicht entstanden.
  • BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79

    Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden

    Der Arbeitgeber muß dem Arbeitnehmer die an dem Kraftwagen des Arbeitnehmers ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden dann ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt war; ein solcher Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers ist dann anzunehmen, wenn ohne Einsatz des Fahrzeuges des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müßte (Weiterführung der Entscheidung vom 16.11.1978 - 3 AZR 258/77 - = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 03.03.1983 - 6 ABR 4/80

    Ersatz des Unfallschadens an privatem Pkw eines Mitgliedes des Wahlvorstandes -

    Einerseits ist allgemein anerkannt, daß mit der Erstattung eines derartigen Pauschbetrages kaum die Kosten der Pkw-Benutzung abgedeckt sind, geschweige denn ein etwaiges Unfallrisiko (BAG 31, 147, 150; 33, 108, 111; Hagemeier, DB 1977, 2047, 2050; Hohn, BB 1978, 865, 866).

    Es ist zu prüfen, ob der Antragsteller seinen Pkw nur zur persönlichen Erleichterung der Durchführung seiner Aufgaben benutzte, oder ob er es angesichts der zeitlichen und betrieblichen Situation für erforderlich ansehen konnte, seine Tätigkeit unter Benutzung des eigenen Pkw auszuüben, weil er sie zumutbarerweise mit anderen Verkehrsmitteln nicht erfüllen konnte (vgl. BAG 33, 108, 111 und Zilius, ArbuR 1979, 286, Anm. zu BAG 31, 147).

    Sollte das Landesarbeitsgericht insoweit zu dem Ergebnis kommen, daß der Antragsteller die Benutzung des eigenen Pkw für erforderlich halten konnte und demnach auch der Unfallschaden infolge der Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied entstand (vgl. Dietz/Richardi, aaO, § 20 Rz 28, § 40 Rz 43; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 40 Rz 11 b; BAG 31, 147), so wird weiter die Frage des eigenen Verschuldens an dem Unfall mit der Folge einer Minderung oder eines Wegfalls der Schadensübernahme durch die Antragsgegnerin zu prüfen sein.

  • BVerwG, 01.07.1980 - 6 B 34.80
    Im übrigen müssen die Grundsätze zur Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit auch deshalb außer Betracht bleiben, weil sie bei einem dem Arbeitnehmer selbst entstandenen Schaden keine Anwendung finden, sondern dem Arbeitnehmer lediglich dann einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber geben, wenn er bei Ausführung der Arbeit fahrlässig einen Dritten geschädigt hat und von diesem in Anspruch genommen wird (BAGE 7, 290 [295 ff.]; BAG, Urteil vom 16. November 1978 - 3 AZR 258/77 - NJW 1979, 1423 [1424]).
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